Allgemeine Geschäftsbedingungen - orochemie GmbH + Co. KG

der Firma orochemie GmbH + Co. KG, D-70806 Kornwestheim


Stand: Februar 2021

 

 I. Allgemeines

  1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden in Aufträgen oder Gegenbestätigungen, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Besteller unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen einverstanden.
  2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk Kornwestheim ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Mehrwertsteuer.
  2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeitstag in Rechnung zu stellen.
  3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.
    Für Auslandsgeschäfte gilt als Zahlungsbedingung grundsätzlich unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv.
  4. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel, Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
  5. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurück-
    behaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Gefahrübergang, Lieferzeit

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Im Fall der Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmen wir die Art des Versandes. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden auf seine Kosten geschlossen.
  2. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Akkreditiv, etc. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Der Besteller kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeits-
    kämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder
    Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir müssen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
  5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Besteller zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1/2 v.H. für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens 10 v.H. des Vertragswerts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt VI. Ziff. 2 unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma orochemie GmbH + Co KG aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
  2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Ist der Besteller gewerbsmäßig mit dem Weiterverkauf der Liefergegenstände beschäftigt, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird uns bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung unserer Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird Eigentumsvorbehalt zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, vom Besteller weiterverkauft, so wird uns bereits jetzt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises abgetreten.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

V. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach dem Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen.
  2. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Wandelung) verlangen. Letzteres ist nur möglich, falls der Mangel so wesentlich ist, dass der Liefergegenstand für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr entsprechend geeignet ist. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. Unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt VI. Ziff. 2 der Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.
  3. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nur übernommen, wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung dieser Eigenschaften erfolgt ist.
  4. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

VI. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden - ausgeschlossen.
  2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz, ferner für zugesicherte Eigenschaften im Sinne von V, 3. unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.

VII. Technische Beratung, berufsmäßige Verwendung und Verarbeitung
Die anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die Produkte sind ausschließlich für den berufsmäßigen Verwender und nicht für den Konsumentenbereich bestimmt.


VIII. Exporthinweis
Unsere Deklarationen und Gebrauchsanleitungen entsprechen den deutschen Erfordernissen und gesetzlichen Vorschriften. Es ist ausschließlich Sache des Importeurs, die im Importstaat geltenden gesetzlichen Vorschriften für den Vertrieb der Waren zu beachten. Schadensersatzansprüche Dritter oder des Importeurs selbst aus Fehlern und Unterlassungen beim Vertrieb der Ware im Importstaat gehen ausschließlich zu Lasten des Importeurs.


IX. Unterlagen, Schutzrechte
Sämtliche Firmenunterlagen wie Rezepturen, Analysen etc. bleiben in unserem Eigentum und dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Eine Fertigung unserer Produkte durch den Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz 70806 Kornwestheim. Soweit unsere Besteller Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
  2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtgesetze ist ausgeschlossen.

XI. Änderungen Unwirksamkeitsklausel

  1. Änderung dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
  2. Sollten einzelne Teile der Verkaufs-, Zahlungs und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.